Allgemeine Versteigerungsbedingungen zur Auktion am 25. November 2026
Veranstalter der Versteigerung ist Dipl. Ing. agr. Volker Raulf, öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für Pferde, Mennrath 100, D-41179 Mönchengladbach (nachfolgend Veranstalter genannt).
Die Veranstaltung findet auf der Pferdesportanlage der Hetzel Horses GmbH, Buschstr. 21 - 47574 Goch-Pfalzdorf (Veranstaltungsort) als Präsenzveranstaltung statt und wird zudem in Echtzeit im Internet übertragen, um registrierten Interessenten die Möglichkeit zu geben, die Versteigung über das Internet zu verfolgen und online oder per Telefon Gebote abgeben zu können.
1. Grundsätzliche Regelungen
1.1 Bei der Versteigerung handelt es sich um eine frei zugängliche hybride öffentliche Versteigerung im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB gemäß Ziff. 2 dieser Bedingungen, bei der Pferde als gebrauchte Sachen im Rechtssinne verkauft werden. Die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff BGB) finden keine Anwendung.
Daher verpflichtet uns der Gesetzgeber auf die Konsequenzen hinzuweisen, die sich daraus für den als Verbraucher handelnden Käufer ergeben.
Von besonderer Bedeutung für Kaufinteressenten und Käufer ist insbesondere, dass sich der Verkauf der Pferde ausschließlich nach diesen Bedingungen richtet und dass es nach dem durch den Zuschlag zustande kommenden Kaufvertrag keine vereinbarte Beschaffenheit der angebotenen Pferde (dazu auch Ziff. 4 dieser Bedingungen) oder einen von den Vertragspartnern vorausgesetzten Verwendungszweck gibt und dass der Verkäufer keine Gewähr dafür übernimmt, dass sich die Pferde für den vom Käufer vorausgesetzten Verwendungszweck eignen (siehe dazu auch Ziff. 9 dieser Bedingungen).
Ferner steht der Verkäufer nicht für die übliche Beschaffenheit der verkauften Pferde ein, denn der Verkauf erfolgt – anders als dies beim Verbrauchsgüterkauf zulässig ist - gemäß Ziff. 9 unter weitgehendem Ausschluss der Gewährleistung.
Zudem steht der Verkäufer nicht dafür ein, dass das verkaufte Pferd seine zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Fähigkeiten und Leistungen beibehält.
Der Käufer eines in der Versteigerung erworbenen Pferdes kann sich daher auch nicht darauf berufen, dass ein bestimmtes Merkmal eines angebotenen Pferdes von objektiven Anforderungen abweicht.
Auch kann der Käufer anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf sich nicht auf eventuelle Mängel berufen, die für ihn vor Abschluss des Kaufvertrages nicht erkennbar waren.
Anders als beim Verbrauchsgüterkauf ist nach den für diese Versteigerung geltenden Bedingungen auch Ausschlussfristen (Ziff. 9.3) und eine Verkürzung der Verjährung hinsichtlich der Ansprüche des Käufers (Ziff. 9.5) vereinbart, die bei einem Verbrauchsgüterkauf unzulässig wäre.
1.2 Interessenten, die nicht bei der Versteigerung anwesend sind, haben die Möglichkeit, an der Auktion durch Nutzung des Internets online oder durch telefonische Gebote teilzunehmen.
2. Charakter der Versteigerung
2.1 Der Veranstalter wendet sich mit der Versteigerung an die Öffentlichkeit: Die Versteigerung wird am Auktionstag öffentlich durchgeführt und ist für jedermann frei zugänglich. Die Auktion ist eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, die vom Veranstalter als öffentlich bestelltem und vereidigten Auktionator durchgeführt wird. Er bietet die Pferde an und erteilt die Zuschläge. Jeder Interessent kann nach den Regeln dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen als Bieter teilnehmen.
2.2 Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung.
3. Rechtsverhältnisse
3.1 Angebot und Verkauf erfolgen im Namen des Veranstalters auf Rechnung des Anbieters/Verkäufers. Der Veranstalter handelt als Kommissionär. Er wird mit dem Zuschlag Vertragspartei des mit dem Käufer zustande kommenden Kaufvertrages.
Der Veranstalter erhebt für seine Tätigkeit eine Kommissionsgebühr beim Käufer (siehe Ziff. 7.1). Zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter der Pferde besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
3.2 Durch seine Anmeldung und/oder durch seine Teilnahme an der Versteigerung erkennen der Käufer und der Anbieter diese Bedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich vom Veranstalter zugestimmt.
4. Informationen zu den angebotenen Pferden
4.1 Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen geben lediglich einen Eindruck der Pferde über ihre zukünftigen Leistungen wieder, den sie zu Beginn des Auktionstrainings im September dieses Jahres hinterlassen haben; ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht insoweit nicht. Die Katalogbeschreibungen stellen keine verbindliche Beschaffenheitsbeschreibung oder Garantiezusage dar.
4.2 Es obliegt der Verantwortung des Anbieters der versteigerten Pferde, den Versteigerungskatalog in Bezug auf Aussagen über sein Pferd auf Richtigkeit zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen.
4.3 Alle zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der Versteigerung besichtigt werden. Sie stehen zudem während der im Einzelnen aus dem Versteigerungskatalog ersichtlichen Besichtigungszeiten am Versteigerungstag den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.
4.4 Die Pferde sind vor der Auktion von einem selbständigen Tierarzt klinisch und röntgenologisch untersucht worden. Die Untersuchungsergebnisse können am Auktionstag im Auktionsbüro eingesehen werden und stehen dafür auch den Tierärzten der Interessenten zur Verfügung. Bei den veterinärmedizinischen Untersuchungsergebnissen handelt es sich um eigenständige Feststellungen des untersuchenden Tierarztes, die ausdrücklich nicht eine Beschaffenheitserklärung oder eine Garantie des Veranstalters darstellen (s. dazu Ziff. 9.2).
2. Charakter der Versteigerung
2.1 Der Veranstalter wendet sich mit der Versteigerung an die Öffentlichkeit: Die Versteigerung wird am Auktionstag öffentlich durchgeführt und ist für jedermann frei zugänglich. Die Auktion ist eine öffentliche Versteigerung i.S.v. § 383 Abs. 3 BGB und § 474 Abs. 1 S. 2 BGB, die vom Veranstalter als öffentlich bestelltem und vereidigten Auktionator durchgeführt wird. Er bietet die Pferde an und erteilt die Zuschläge. Jeder Interessent kann nach den Regeln dieser allgemeinen Versteigerungsbedingungen als Bieter teilnehmen.
2.2 Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gem. §§ 474 ff. BGB finden keine Anwendung.
3. Rechtsverhältnisse
3.1 Angebot und Verkauf erfolgen im Namen des Veranstalters auf Rechnung des Anbieters/Verkäufers. Der Veranstalter handelt als Kommissionär. Er wird mit dem Zuschlag Vertragspartei des mit dem Käufer zustande kommenden Kaufvertrages.
Der Veranstalter erhebt für seine Tätigkeit eine Kommissionsgebühr beim Käufer (siehe Ziff. 7.1). Zwischen dem Veranstalter und dem Anbieter der Pferde besteht ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
3.2 Durch seine Anmeldung und/oder durch seine Teilnahme an der Versteigerung erkennen der Käufer und der Anbieter diese Bedingungen an. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis derselben nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich vom Veranstalter zugestimmt.
4. Informationen zu den angebotenen Pferden
4.1 Die nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommenen Katalogbeschreibungen geben lediglich einen Eindruck der Pferde über ihre zukünftigen Leistungen wieder, den sie zu Beginn des Auktionstrainings im September dieses Jahres hinterlassen haben; ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht insoweit nicht. Die Katalogbeschreibungen stellen keine verbindliche Beschaffenheitsbeschreibung oder Garantiezusage dar.
4.2 Es obliegt der Verantwortung des Anbieters der versteigerten Pferde, den Versteigerungskatalog in Bezug auf Aussagen über sein Pferd auf Richtigkeit zu überprüfen und den Veranstalter bei Fehlern unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Dabei ist anzugeben, welche Änderungen vorgenommen werden sollen.
4.3 Alle zur Versteigerung anstehenden Pferde können vor der Versteigerung besichtigt werden. Sie stehen zudem während der im Einzelnen aus dem Versteigerungskatalog ersichtlichen Besichtigungszeiten am Versteigerungstag den Interessenten zur näheren Besichtigung zur Verfügung.
4.4 Die Pferde sind vor der Auktion von einem selbständigen Tierarzt klinisch und röntgenologisch untersucht worden. Die Untersuchungsergebnisse können am Auktionstag im Auktionsbüro eingesehen werden und stehen dafür auch den Tierärzten der Interessenten zur Verfügung. Bei den veterinärmedizinischen Untersuchungsergebnissen handelt es sich um eigenständige Feststellungen des untersuchenden Tierarztes, die ausdrücklich nicht eine Beschaffenheitserklärung oder eine Garantie des Veranstalters darstellen (s. dazu Ziff. 9.2).
7. Kaufpreis, Umsatzsteuer, Kommissionsgebühr, geschuldeter Abrechnungsbetrag und Bezahlung
7.1 Der Zuschlagpreis ist der Nettokaufpreis.
Zusätzlich schuldet der Käufer die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von i.d.R. 19 %. Die Ust kann entfallen, wenn das Pferd ins Nicht-EU-Ausland verkauft und unverzüglich ausgeführt wird. Die Ust kann ferner bei einem Verkauf ins EU-Ausland entfallen, wenn der Käufer Unternehmer ist, das Pferd für sein Unternehmen kauft und er die für das Unternehmen gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer (VAT Nr.) vorlegt. Ausnahmsweise kann die Umsatzsteuer zudem entfallen, wenn der Anbieter das Pferd zulässigerweise in seinem Privatvermögen hält. Dazu wird der Veranstalter ggfs. einen entsprechenden Hinweis geben.
Zusätzlich schuldet der Käufer die Zahlung einer Kommissionsgebühr in Höhe von 6 % des Zuschlagspreises zzgl. ges. Mwst auf diese Gebühr.
Der vom Käufer geschuldete Abrechnungsbetrag berechnet sich wie folgt:
1) Zuschlagspreis:
2) zzgl. ges. Umsatzsteuer (falls kein Privatverkauf)
3) zzgl. Kommissionsgebühr 6 %
4) zzgl. Umsatzsteuer auf die Kommissionsgebühr 19%
_________________________________________
= Abrechnungsbetrag
7.2 Der Käufer verpflichtet sich, den Abrechnungsbetrag in bar oder durch bankbestätigten Scheck oder durch electronic cash in Euro ohne Abzug oder Einbehalt sofort nach Ende der Versteigerung im Büro des Veranstalters zu zahlen. Bei Zahlung mit electronic cash sind die dadurch anfallenden Gebühren vom Käufer zu tragen.
7.3 Mit schuldbefreiender Wirkung kann der Käufer nur an den Veranstalter zahlen.
7.4 Der Käufer kann gegenüber Forderungen aus der Versteigerung nur dann aufrechnen, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig tituliert ist. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
7.5 Falls das ersteigerte Pferd nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zuschlag abgeholt ist, sind für jeden angefangen Tag bis zur Abholung 30 € Boxenmiete an den Veranstalter zu zahlen.
8. Haftungsbeschränkung des Veranstalters und seiner Hilfspersonen
8.1 Der Besuch und die Teilnahme an der Veranstaltung sowie an den Vorbereitungsveranstaltungen, Besichtigungen und Erprobungen erfolgt für Teilnehmer und Besucher auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Teilnehmern und Besuchern, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.2 Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gilt nicht:
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden;
- bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters; insoweit ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden;
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen;
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und/oder übernommener Garantie für die Beschaffenheit der versteigerten Pferde;
8.3 Soweit die Haftung des Veranstalters gem. dieser Ziff. 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Ausschluss von Gewährleistung und Garantie
9.1 Die Gewährleistung des Veranstalters wegen Mängeln (z.B. Krankheiten) der ersteigerten Pferde ist ausgeschlossen.
9.2 Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befunderhebungen und der Bewertungen und Aussagen der Tierärzte, die die Pferde vor der Versteigerung untersucht haben. Die untersuchenden Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, ihre Arbeitsergebnisse stellen jeweils eine eigenständige Leistung der damit befassten Tierärzte und keine Beschaffenheitsbeschreibung seitens des Veranstalters dar.
9.3 Für die Haftung des Veranstalters wegen Mängeln der ersteigerten Pferde in den Ziff. 9.4a und Ziff. 9.4e genannten Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen:
(1) Der Käufer ist verpflichtet, Mängel oder einen Garantiefall innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach seiner Kenntnis vom Mangel oder vom Garantiefall schriftlich gegenüber dem Anbieter/ Verkäufer anzuzeigen und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, zu konkretisieren. Zeigt der Käufer einen für ihn erkennbaren Mangel oder einen erkennbaren Garantiefall nicht dementsprechend innerhalb der Monatsfrist an, entfällt der entsprechende Gewährleistungs- oder Garantieanspruch.
(2) Sollten Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Der Käufer erklärt sich für den Fall einer von ihm gewählten aber unzumutbaren oder unmöglichen oder gescheiterten Nachbesserung auch mit einer Nachlieferung einverstanden.
(3) Sollte jede Form einer geschuldeten Nacherfüllung endgültig scheitern, schuldet der Veranstalter im Falle eines Gewährleitungsanspruches die Vertragsrückabwicklung i.d.R. durch Rückzahlung des Zuschlagspreises und den Ersatz notwendiger Kosten wie Futter-/Unterstellungskosten, notwendiger Schmiedekosten sowie der Gebühren und Kosten eventuell notwendiger tierärztlicher Versorgung.
Fütterungs- und Unterstellungskosten sind maximal bis zur Höhe von 250,00 €/Monat notwendig. Sollte es dem Käufer nicht möglich sein, die Fütterung und Unterstellung zu diesem Betrag zu bestreiten, wird ihm der Veranstalter einen qualifizierten Betrieb benennen, der in der Lage ist, das Pferd zu einem Preis von 250,00 € monatlich fachgerecht zu versorgen.
(4) Ansprüche des Veranstalters auf Herausgabe oder Wertersatz gezogener Nutzungen oder Ersatz wegen Verschlechterung des Pferdes bleiben unberührt.
(5) Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 12 Monate nach dem Zuschlag.
8. Haftungsbeschränkung des Veranstalters und seiner Hilfspersonen
8.1 Der Besuch und die Teilnahme an der Veranstaltung sowie an den Vorbereitungsveranstaltungen, Besichtigungen und Erprobungen erfolgt für Teilnehmer und Besucher auf eigene Gefahr. Jegliche Haftung des Veranstalters und seiner Erfüllungsgehilfen sowie Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche von Teilnehmern und Besuchern, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
8.2 Der Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziffer 8.1 gilt nicht:
- bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem Schaden;
- bei fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters; insoweit ist die Haftung begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden;
- im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Personen;
- bei arglistig verschwiegenen Mängeln und/oder übernommener Garantie für die Beschaffenheit der versteigerten Pferde;
8.3 Soweit die Haftung des Veranstalters gem. dieser Ziff. 8 ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung seiner Angestellten, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
9. Ausschluss von Gewährleistung und Garantie
9.1 Die Gewährleistung des Veranstalters wegen Mängeln (z.B. Krankheiten) der ersteigerten Pferde ist ausgeschlossen.
9.2 Der Veranstalter haftet nicht für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Befunderhebungen und der Bewertungen und Aussagen der Tierärzte, die die Pferde vor der Versteigerung untersucht haben. Die untersuchenden Tierärzte sind nicht Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, ihre Arbeitsergebnisse stellen jeweils eine eigenständige Leistung der damit befassten Tierärzte und keine Beschaffenheitsbeschreibung seitens des Veranstalters dar.
9.3 Für die Haftung des Veranstalters wegen Mängeln der ersteigerten Pferde in den Ziff. 9.4a und Ziff. 9.4e genannten Fällen gelten die nachfolgenden Regelungen:
(1) Der Käufer ist verpflichtet, Mängel oder einen Garantiefall innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach seiner Kenntnis vom Mangel oder vom Garantiefall schriftlich gegenüber dem Anbieter/ Verkäufer anzuzeigen und, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, zu konkretisieren. Zeigt der Käufer einen für ihn erkennbaren Mangel oder einen erkennbaren Garantiefall nicht dementsprechend innerhalb der Monatsfrist an, entfällt der entsprechende Gewährleistungs- oder Garantieanspruch.
(2) Sollten Gewährleistungsansprüche bestehen, ist der Veranstalter berechtigt, nach Wahl des Käufers Nachbesserung oder Nachlieferung zu leisten. Der Käufer erklärt sich für den Fall einer von ihm gewählten aber unzumutbaren oder unmöglichen oder gescheiterten Nachbesserung auch mit einer Nachlieferung einverstanden.
(3) Sollte jede Form einer geschuldeten Nacherfüllung endgültig scheitern, schuldet der Veranstalter im Falle eines Gewährleitungsanspruches die Vertragsrückabwicklung i.d.R. durch Rückzahlung des Zuschlagspreises und den Ersatz notwendiger Kosten wie Futter-/Unterstellungskosten, notwendiger Schmiedekosten sowie der Gebühren und Kosten eventuell notwendiger tierärztlicher Versorgung.
Fütterungs- und Unterstellungskosten sind maximal bis zur Höhe von 250,00 €/Monat notwendig. Sollte es dem Käufer nicht möglich sein, die Fütterung und Unterstellung zu diesem Betrag zu bestreiten, wird ihm der Veranstalter einen qualifizierten Betrieb benennen, der in der Lage ist, das Pferd zu einem Preis von 250,00 € monatlich fachgerecht zu versorgen.
(4) Ansprüche des Veranstalters auf Herausgabe oder Wertersatz gezogener Nutzungen oder Ersatz wegen Verschlechterung des Pferdes bleiben unberührt.
(5) Eventuelle Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 12 Monate nach dem Zuschlag.
11.5 Registrierung
11.5.1 Die Zulassung von Onlinegeboten setzt eine vorherige Registrierung des Interessenten auf der Internetplattform des Veranstalters, www.mennraths.de (nachfolgend: Internetplattform) voraus. Auf der Internetplattform ist das Registrierungsformular hinterlegt, nur darauf können die Onlinebieter ihre Registrierung beantragen. Die Onlinebieter sind dabei verpflichtet, im Registrierungsformular die Pflichtfelder zutreffend und vollständig auszufüllen. Bei einer Änderung der Daten nach erfolgter Registrierung ist der Onlinebieter verpflichtet, die Daten unverzüglich im passwortgeschützten Interessentenbereich der Internetplattform selbst zu aktualisieren. Natürliche Personen können sich nur registrieren, wenn sie volljährig und unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z.B. Geschäftsführer) einer juristischen Person (z.B. einer GmbH) müssen namentlich genannt werden. Die Onlinebieter sind verpflichtet, das von ihnen angegebene persönliche Passwort geheim zu halten. Um die Registrierung abzuschließen, muss der Onlinebieter den Vorgaben auf der Internetplattform folgen. Der Onlinebieter ist verpflichtet, im Zusammenhang mit der Registrierung alle Angaben zutreffend und vollständig zu erteilen und im Fall von Änderungen unverzüglich zu aktualisieren.
11.5.2 Der Onlinebieter gibt mit dem Absenden des ausgefüllten Registrierungsformulars ein Angebot auf den Abschluss einer Nutzungsvereinbarung mit dem Veranstalter ab und erkennt gleichzeitig diese allgemeinen Versteigerungsbedingungen an.
11.5.3 Akzeptiert der Veranstalter die Registrierung, erhält der Onlinebieter eine Bestätigungs-E-Mail mit einem personalisierten Link. Mit Zugang der Bestätigungs-E-Mail kommt zwischen dem Veranstalter und dem Onlinebieter ein Vertrag über die Nutzung der Internetplattform (im Folgenden „Nutzungsvertrag“) zustande.
11.5.4 Jeder Onlinebieter darf sich für die private Nutzung und für eine gewerbliche bzw. freiberufliche Nutzung jeweils nur einmal beim Veranstalter registrieren. Nutzerkonten sind nicht auf Dritte übertragbar.
11.5.5 Ein Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages und auf Teilnahme an der Onlineauktion besteht nicht. Der Veranstalter kann die Nutzung der Internetplattform von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen, z. B. der Angabe zusätzlicher Informationen, einer Prüfung und Verifizierung der Daten des Onlinebieters, der Nutzungsdauer, der Art der Nutzung (privat/gewerblich), dem bisherigen Zahlungsverhalten des Onlinebieters und/oder der Vorlage bestimmter Nachweise abhängig machen.
11.5.6 Eine Registrierung kann vom Onlinebieter jederzeit ohne Angabe von Gründen gelöscht werden; in diesem Falle werden alle registrierten Daten endgültig gelöscht, soweit sie nicht für ein laufendes Bietungsverfahren oder die Abwicklung eines bereits erfolgten Erwerbes erforderlich sind; die Löschung erfolgt in diesem Falle, sobald endgültig ausgeschlossen ist, dass die Daten noch benötigt werden. Im Übrigen wird auf die Datenschutzerklärung verwiesen.
11.6 Sicherheit
11.6.1 Onlinebieter sind vor Gebotsabgabe verpflichtet vor Beginn der Versteigerung eine Sicherheit i.H.v. 20.000 € durch Überweisung auf das Konto des Veranstalters zu leisten oder eine Reservierung auf Master, VISA, JCB oder Amex Karten beim Veranstalter zu hinterlegen. Der Veranstalter ist berechtigt, Onlinebieter erst freizuschalten, nachdem die Sicherheit hinterlegt ist.
Bei nachgewiesener Bonität des Onlinebieters kann der Veranstalter ihn ganz oder teilweise von der Pflicht zur Leistung der Sicherheit befreien. Die Befreiung gilt nur als erteilt, wenn sie schriftlich erfolgt.
11.6.2 Wird der Kaufvertrag nicht durchgeführt, weil der Onlinebieter das Meistgebot nicht in voller Höhe bezahlt, dient die geleistete Sicherheit zunächst zur Begleichung der Ansprüche des Veranstalters.
11.6.3 Wenn einem Onlinebieter kein Zuschlag erteilt wird, wird die Sicherheit unverzüglich nach der Auktion zurücküberwiesen oder ggfls. die Reservierung auf der Kreditkarte wieder freigegeben.
11.7 Ein Widerrufsrecht besteht auch im Onlineverfahren nicht.
12. Bestimmungen des Geldwäschegesetzes GwG
Jeder Bieter hat bei der Abgabe eines Gebotes sicherzustellen, dass für den Fall der Erteilung des Zuschlages die nach dem GwG in seiner jeweils am Versteigerungstag geltenden Fassung erforderlichen Informationen und Unterlagen vorliegen. Dies betrifft insbesondere die Informationen und Unterlagen, die zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten erforderlich sind sowie den Nachweis der Eigentumsstruktur.
13. Sonstiges
13.1 Wird ein Pferd nach der Versteigerung vom Käufer ins Ausland ausgeführt, erfolgt die Rechnungsstellung unter Berücksichtigung der entsprechenden gesetzlichen und rechtlichen Gegebenheiten, die vom Käufer unverzüglich durch geeignete schriftliche Belege nachzuweisen sind. Dies gilt auch für die Ausfuhr in einen anderen EU-Staat.
13.2 Sollte sich herausstellen, dass eine Fakturierung ohne Mehrwertsteuer entgegen erfolgter Angaben des Käufers nicht zulässig ist, ist der Käufer nachträglich zur Zahlung der gesetzlichen Mehrwertsteuer an den Veranstalter verpflichtet. Der Käufer haftet für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er die Voraussetzungen der Ziffer 13.1 nicht erfüllt hat; er haftet insbesondere für dadurch entstehende außergerichtliche und gerichtliche Kosten.
14. Streitigkeiten und salvatorische Klausel
14.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Kleve, sofern es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt. Der Veranstalter ist jedoch auch berechtigt, gegen den Käufer an seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz Klage zu erheben.
14.2 Es gilt deutsches Recht.
14.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt (salvatorische Klausel).
Kleve, den 01.10.2026
Volker Raulf
(von der IHK Mittlerer Niederrhein öffentlich bestellter und vereidigter Auktionator für landwirtschaftliche Güter und Pferde)